Beschäftigte, die nach Teil II Abschn. 11 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert werden, können ihren Antrag auf Höhergruppierung bis zum 31. Dezember 2021 stellen. Sollte das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2021 ruhen, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

Beschäftigten, die auf Antrag nicht höhergruppiert werden oder keinen Antrag stellen, wird anstatt der Programmiererzulage die zustehende persönliche Besitzstandszulage in Höhe von 23,01 EUR unter den bisherigen Voraussetzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus weitergezahlt.

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