Kurzbeschreibung

Hier werden die Tätigkeitsmerkmale des TVöD des Lohngruppenverzeichnises 1 bis 9 der Entgeltordnung gem. der Durchführungshinweise Bund v. 24.3.2014 in der aktuell gültigen Fassung abgebildet.

Hinweis

Allgemeine Vergütungsordnung[1]Entgeltordnung Bund (Anlage 1) (Entgeltordnung Bund)Entgeltordnung.

[1] Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb

Lohngruppe 1

Teil I LohngrV zum MTArb Entgeltordnung
LGr. FGr. EG Abschn 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
1 1 2[1] Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten[2] II 2   Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit einfachen Tätigkeiten.
1 1.1 Haus- oder Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht III/22 2   Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
1 1.2 Wächter, soweit nicht höher eingereiht III/49 2   Wächterinnen und Wächter.
1 5.1 2[3] Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten in Wäschereien oder Plättereien, wie Zureichen, Zusammenlegen von Wäschestücken oder Sortieren von Wäsche, erledigen** II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
1 5.2 2[4] Arbeiter, die Speisen oder Getränke zutragen ** II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
1 5.3 2[5] Arbeiter, die Toiletten oder Kleiderablagen warten ** II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
1 5.4 2[6] Küchenhilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** III/29 2   Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
1 5.5 2[7] Reiniger in Gebäuden, soweit nicht höher eingereiht** III/37 2   Reinigerinnen und Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
[1] ohne Stufe 6
[2] ohne Stufe 6
[3] ohne Stufe 6
[4] ohne Stufe 6
[5] ohne Stufe 6
[6] ohne Stufe 6
[7] ohne Stufe 6

Lohngruppe 1a

Teil I LohngrV zum MTArb Entgeltordnung
LGr. FGr. EG TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
1a     Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.       weggefallener Aufstieg

Lohngruppe 2

Teil I LohngrV zum MTArb Entgeltordnung
LGr. FGr. EG TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
2 1 3[1] Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist[2] II 3 1 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
2 1.1 2 Aktenhefter, soweit nicht höher eingereiht II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 1.2 3[3]

Küchenhilfskräfte, die

  1. nicht einfache Küchenarbeiten verrichten (z. B. Zubereiten von Kaltverpflegung)[4] oder
  2. an Maschinen (z. B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten[5] oder
  3. nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden[6]
III/29 3 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden.
2 1.3 3[7]

Tierwärter, soweit nicht höher eingereiht

Protokollnotiz:
Tierwärter sind Arbeiter, die Tiere zu warten haben, die nicht im Versuch sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich also auf Fütterung, Reinigung und Stallreinigung. Tierwärter, die schwierige Aufzucht- oder Dressurarbeiten zu leisten haben, werden den Tierpflegern gleichgestellt.
III/44 3   Helferinnen und Helfer in der Tierpflege (Tierwärterinnen und -wärter).
2 1.4 2 Vervielfältiger, soweit nicht höher eingereiht III/38 3  

Beschäftigte an

  1. Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder
  2. in der Mikroverfilmung.
2   Beschäftigte mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten.
2 1.5 3 Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen ohne Ausbildung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 oder Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, soweit nicht höher eingereiht II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 1.6 3[8]

Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, soweit nicht höher eingereiht[9]

Protokollnotiz:
Die bei technischen Betriebsverwaltungen den Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 oder den Arbeitern mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 zugeteilten Arbeiter gelten als Helfer im Sinne dieser Lohngruppe. Üben diese Arbeiter entsprechende Tätigkeiten aus, ohne dass sie den Arbeitern des Satzes 1 zugeteilt sind, so gelten sie ebenfalls als Helfer in diesem Sinne.
II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 4   Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen[10] eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe **       weggefallener Aufstieg
2 5.1 Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** III/29 2   Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
2 5.2 Druckerei- oder Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher...

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