Kurzbeschreibung
Hier werden die Tätigkeitsmerkmale des TVöD des Lohngruppenverzeichnises 1 bis 9 der Entgeltordnung gem. der Durchführungshinweise Bund v. 24.3.2014 in der aktuell gültigen Fassung abgebildet.
Hinweis
Allgemeine Vergütungsordnung[1] – Entgeltordnung Bund (Anlage 1) (Entgeltordnung Bund)Entgeltordnung.
Lohngruppe 1
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Teil I LohngrV zum MTArb | Entgeltordnung | ||||||
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LGr. | FGr. | EG Abschn 4 TVÜ-Bund | Tätigkeitsmerkmal | Teil / Abschn | EG | FGr | Tätigkeitsmerkmal |
1 | 1 | 2[1] | Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten[2] | II | 2 | Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit einfachen Tätigkeiten. | |
1 | 1.1 | 2Ü | Haus- oder Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht | III/22 | 2 | Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. | |
1 | 1.2 | 2Ü | Wächter, soweit nicht höher eingereiht | III/49 | 2 | Wächterinnen und Wächter. | |
1 | 5.1 | 2[3] | Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten in Wäschereien oder Plättereien, wie Zureichen, Zusammenlegen von Wäschestücken oder Sortieren von Wäsche, erledigen** | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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1 | 5.2 | 2[4] | Arbeiter, die Speisen oder Getränke zutragen ** | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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1 | 5.3 | 2[5] | Arbeiter, die Toiletten oder Kleiderablagen warten ** | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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1 | 5.4 | 2[6] | Küchenhilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** | III/29 | 2 | Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. | |
1 | 5.5 | 2[7] | Reiniger in Gebäuden, soweit nicht höher eingereiht** | III/37 | 2 | Reinigerinnen und Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. |
Lohngruppe 1a
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Teil I LohngrV zum MTArb | Entgeltordnung | ||||||
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LGr. | FGr. | EG TVÜ-Bund | Tätigkeitsmerkmal | Teil / Abschn | EG | FGr | Tätigkeitsmerkmal |
1a | Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe. | weggefallener Aufstieg |
Lohngruppe 2
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Teil I LohngrV zum MTArb | Entgeltordnung | ||||||
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LGr. | FGr. | EG TVÜ-Bund | Tätigkeitsmerkmal | Teil / Abschn | EG | FGr | Tätigkeitsmerkmal |
2 | 1 | 3[1] | Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist[2] | II | 3 | 1 | Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. |
2 | 1.1 | 2 | Aktenhefter, soweit nicht höher eingereiht | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 1.2 | 3[3] | Küchenhilfskräfte, die
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III/29 | 3 | 2 | Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. |
2 | 1.3 | 3[7] | Tierwärter, soweit nicht höher eingereiht Protokollnotiz:Tierwärter sind Arbeiter, die Tiere zu warten haben, die nicht im Versuch sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich also auf Fütterung, Reinigung und Stallreinigung. Tierwärter, die schwierige Aufzucht- oder Dressurarbeiten zu leisten haben, werden den Tierpflegern gleichgestellt. |
III/44 | 3 | Helferinnen und Helfer in der Tierpflege (Tierwärterinnen und -wärter). | |
2 | 1.4 | 2 | Vervielfältiger, soweit nicht höher eingereiht | III/38 | 3 | Beschäftigte an
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2 | Beschäftigte mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten. | ||||||
2 | 1.5 | 3 | Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen ohne Ausbildung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 oder Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, soweit nicht höher eingereiht | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 1.6 | 3[8] | Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, soweit nicht höher eingereiht[9] Protokollnotiz:Die bei technischen Betriebsverwaltungen den Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 oder den Arbeitern mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 zugeteilten Arbeiter gelten als Helfer im Sinne dieser Lohngruppe. Üben diese Arbeiter entsprechende Tätigkeiten aus, ohne dass sie den Arbeitern des Satzes 1 zugeteilt sind, so gelten sie ebenfalls als Helfer in diesem Sinne. |
II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 4 | Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen[10] eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe ** | weggefallener Aufstieg | ||||
2 | 5.1 | 2Ü | Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** | III/29 | 2 | Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. | |
2 | 5.2 | 2Ü | Druckerei- oder Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher... |
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