Teil I LohngrV zum MTArb Entgeltordnung
LGr. FGr. EG TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
2 1 3[1] Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist[2] II 3 1 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
2 1.1 2 Aktenhefter, soweit nicht höher eingereiht II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 1.2 3[3]

Küchenhilfskräfte, die

  1. nicht einfache Küchenarbeiten verrichten (z. B. Zubereiten von Kaltverpflegung)[4] oder
  2. an Maschinen (z. B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten[5] oder
  3. nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden[6]
III/29 3 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden.
2 1.3 3[7]

Tierwärter, soweit nicht höher eingereiht

Protokollnotiz:
Tierwärter sind Arbeiter, die Tiere zu warten haben, die nicht im Versuch sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich also auf Fütterung, Reinigung und Stallreinigung. Tierwärter, die schwierige Aufzucht- oder Dressurarbeiten zu leisten haben, werden den Tierpflegern gleichgestellt.
III/44 3   Helferinnen und Helfer in der Tierpflege (Tierwärterinnen und -wärter).
2 1.4 2 Vervielfältiger, soweit nicht höher eingereiht III/38 3  

Beschäftigte an

  1. Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder
  2. in der Mikroverfilmung.
2   Beschäftigte mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten.
2 1.5 3 Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen ohne Ausbildung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 oder Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, soweit nicht höher eingereiht II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 1.6 3[8]

Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, soweit nicht höher eingereiht[9]

Protokollnotiz:
Die bei technischen Betriebsverwaltungen den Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 oder den Arbeitern mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 zugeteilten Arbeiter gelten als Helfer im Sinne dieser Lohngruppe. Üben diese Arbeiter entsprechende Tätigkeiten aus, ohne dass sie den Arbeitern des Satzes 1 zugeteilt sind, so gelten sie ebenfalls als Helfer in diesem Sinne.
II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 4   Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen[10] eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe **       weggefallener Aufstieg
2 5.1 Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** III/29 2   Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
2 5.2 Druckerei- oder Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht ** III/38 3  

Beschäftigte

  1. an Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder
  2. in der Mikroverfilmung.
      Buchbindereiarbeiter entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 5.3   Haus- oder Hofarbeiter nach sechsmonatiger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.1 **       weggefallener Aufstieg
2 5.4 3[11]

Laborarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Protokollnotiz:
Laborarbeiter sind nicht Arbeiter, die mindestens zur Hälfte ihrer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Reinigungsarbeiten ausführen.
III/30 3   Beschäftigte in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfern.
2 5.5 3[12] Magazin- oder Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht III/31 3   Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager.
2 5.6 3

Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht

III/9 3 1 Botinnen und Boten.
III/9 3 2 Pförtnerinnen und Pförtner.
2 5.7 Ofenheizer (Raumbeheizer) ** II     entfallen
(Eingruppierung über Teil II)
2 5.8 Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in Gebäuden, die diese Maschinen auch warten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1 ** III/10
oder
III/37
3   entweder Teil III Abschnitt 10
Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, oder
Teil III Abschnitt 37: Reinigerinnen und Reiniger von Werkstätten oder Maschinenhallen.
2 5.9 Wächter im Freien, soweit nicht höher eingereiht ** III/47 3   Wächterinnen und Wächter.
2 5.10   Wächter nach einjähriger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.2 **       weggefallener Aufstieg
[1] ohne Stufe 6
[2] ohne Stufe 6
[3] ohne Stufe 6
[4] ohne Stufe 6
[5] ohne Stufe 6
[6] ohne Stufe 6
[7] ohne Stufe 6
[8] ohne Stufe 6
[9] ohne Stufe 6
[10] ohne Stufe 6
[11] ohne Stufe 6
[12] ohne Stufe 6

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