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Teil I LohngrV zum MTArb | Entgeltordnung | ||||||
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LGr. | FGr. | EG TVÜ-Bund | Tätigkeitsmerkmal | Teil / Abschn | EG | FGr | Tätigkeitsmerkmal |
2 | 1 | 3[1] | Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist[2] | II | 3 | 1 | Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. |
2 | 1.1 | 2 | Aktenhefter, soweit nicht höher eingereiht | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 1.2 | 3[3] | Küchenhilfskräfte, die
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III/29 | 3 | 2 | Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. |
2 | 1.3 | 3[7] | Tierwärter, soweit nicht höher eingereiht Protokollnotiz:Tierwärter sind Arbeiter, die Tiere zu warten haben, die nicht im Versuch sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich also auf Fütterung, Reinigung und Stallreinigung. Tierwärter, die schwierige Aufzucht- oder Dressurarbeiten zu leisten haben, werden den Tierpflegern gleichgestellt. |
III/44 | 3 | Helferinnen und Helfer in der Tierpflege (Tierwärterinnen und -wärter). | |
2 | 1.4 | 2 | Vervielfältiger, soweit nicht höher eingereiht | III/38 | 3 | Beschäftigte an
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2 | Beschäftigte mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten. | ||||||
2 | 1.5 | 3 | Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen ohne Ausbildung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 oder Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, soweit nicht höher eingereiht | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 1.6 | 3[8] | Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, soweit nicht höher eingereiht[9] Protokollnotiz:Die bei technischen Betriebsverwaltungen den Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 oder den Arbeitern mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 zugeteilten Arbeiter gelten als Helfer im Sinne dieser Lohngruppe. Üben diese Arbeiter entsprechende Tätigkeiten aus, ohne dass sie den Arbeitern des Satzes 1 zugeteilt sind, so gelten sie ebenfalls als Helfer in diesem Sinne. |
II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 4 | Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen[10] eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe ** | weggefallener Aufstieg | ||||
2 | 5.1 | 2Ü | Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** | III/29 | 2 | Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. | |
2 | 5.2 | 2Ü | Druckerei- oder Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht ** | III/38 | 3 | Beschäftigte
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Buchbindereiarbeiter entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 5.3 | Haus- oder Hofarbeiter nach sechsmonatiger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.1 ** | weggefallener Aufstieg | ||||
2 | 5.4 | 3[11] | Laborarbeiter, soweit nicht höher eingereiht Protokollnotiz:Laborarbeiter sind nicht Arbeiter, die mindestens zur Hälfte ihrer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Reinigungsarbeiten ausführen. |
III/30 | 3 | Beschäftigte in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfern. | |
2 | 5.5 | 3[12] | Magazin- oder Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht | III/31 | 3 | Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager. | |
2 | 5.6 | 3 | Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht |
III/9 | 3 | 1 | Botinnen und Boten. |
III/9 | 3 | 2 | Pförtnerinnen und Pförtner. | ||||
2 | 5.7 | 2Ü | Ofenheizer (Raumbeheizer) ** | II | entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
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2 | 5.8 | 2Ü | Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in Gebäuden, die diese Maschinen auch warten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1 ** | III/10 oder III/37 |
3 | entweder Teil III Abschnitt 10 Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, oder Teil III Abschnitt 37: Reinigerinnen und Reiniger von Werkstätten oder Maschinenhallen. |
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2 | 5.9 | 2Ü | Wächter im Freien, soweit nicht höher eingereiht ** | III/47 | 3 | Wächterinnen und Wächter. | |
2 | 5.10 | Wächter nach einjähriger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.2 ** | weggefallener Aufstieg |
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