Statt einer nach der vorgeschriebenen Dauer monatlichen Zahlung zusätzlich zum Entgelt kann der Strukturausgleich auch durch eine einmalige Abfindung abgegolten werden. Abs. 5 stellt eine Spezialvorschrift zu § 16 TVÜ-VKA dar. Voraussetzung für die Abfindung ist die Zustimmung des Beschäftigten, da der Strukturausgleich nur "einzelvertraglich" abgefunden werden kann. Zumindest in den Fällen, in denen der Strukturausgleich nur für einen begrenzten Zeitraum zusteht, lässt sich das finanzielle Gesamtvolumen exakt berechnen. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien eine verlässliche Grundlage für die Bemessung der Abfindungshöhe. Als "Risikofaktor" bleibt in erster Linie die in Abs. 4 enthaltene Anrechnungsregelung.

Ein Anspruch des Beschäftigten auf eine Abfindung des Strukturausgleichs besteht nicht. Wenn der Arbeitgeber keine Abfindungsregelung will, kann sie weder der Beschäftigte noch der Personalrat bzw. Betriebsrat erzwingen. Die Vereinbarung einer Abfindung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats bzw. Betriebsrats. Es handelt sich nämlich um eine einzelvertragliche Maßnahme, die nicht der Zustimmung des Personalrats bzw. Betriebsrats bedarf. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, in einer Vielzahl von Fällen von der Möglichkeit des § 12 Abs. 5 TVÜ-VKA Gebrauch zu machen, und deshalb eine abstrakt-generelle Regelung entwickelt, der ein vom Einzelfall unabhängiges Schema zugrunde liegt. Nur dann könnte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bzw. des Personalrats nach den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze in Betracht kommen.

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