Nicht geregelt ist die Frage, wie sich eine Herabgruppierung nach dem 30.9.2005 auf die Zahlung des Strukturausgleichs auswirkt. Nach Auffassung des BAG[1] hat eine Herabgruppierung keinerlei Auswirkung auf den vor der Herabgruppierung bestehenden Anspruch auf Strukturausgleich.

Für die den Anspruch auf Strukturausgleich begründenden Voraussetzungen stellt die tarifliche Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ ab. Soweit später eine Voraussetzung wegfällt, hindert dies den Anspruch auf Strukturausgleich in der festgesetzten Höhe nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien dies angeordnet haben, was bei Höhergruppierungen und Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist, nicht jedoch bei Herabgruppierungen.

 

Praxis-Beispiel[2]

AN ist in einem von der Bundesrepublik Deutschland geförderten Zentrum für Luft- und Raumfahrt beschäftigt. Er erhielt als Verheirateter mit 2 Kindern bis zum Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1.10.2005 Ortszuschlag der Stufe 4. Mit Wirkung zum 1.7.2007 wurde er von der Entgeltgruppe 15 in die Entgeltgruppe 14 TVöD herabgruppiert. Der AG zahlte deshalb ab dem 1.10.2007 keinen Strukturausgleich u. a. auch mit der Begründung, dem Anspruch des AN stehe entgegen, dass dieser bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 4 und nicht der Stufe 2 erhalten habe. Die hiergegen eingelegte Klage auf Zahlung eines Strukturausgleichs von 50 EUR hatte vor dem BAG Erfolg. Die nach dem Stichtag 1.10.2005 erfolgte Herabgruppierung habe keine Auswirkung und die Zuordnung zur Stufe 4 erfülle das Merkmal "Ortszuschlag Stufe 2".

[2] Nach BAG, Urteil v. 14.4.2011, 6 AZR 726/09.

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