Nach § 41 Abs. 7 BAT verringert sich das Sterbegeld um Leistungen aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder einer Ruhegeldeinrichtung. Im Regelfall wird die Anrechnungsvorschrift nur selten praktisch, da die Zusatzversorgung Sterbegeld nur im Todesfall von Rentner oder Rentnerehegatten vorsieht.

 
Praxis-Beispiel

Ist ein Versorgungsrentner in einem nach dem BAT geregelten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt und verstirbt, ist ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 7 BAT gegeben.

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