Nach § 41 Abs. 7 BAT verringert sich das Sterbegeld um Leistungen aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder einer Ruhegeldeinrichtung. Im Regelfall wird die Anrechnungsvorschrift nur selten praktisch, da die Zusatzversorgung Sterbegeld nur im Todesfall von Rentner oder Rentnerehegatten vorsieht.
Ist ein Versorgungsrentner in einem nach dem BAT geregelten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt und verstirbt, ist ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 7 BAT gegeben.
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