Das Sterbegeld nach § 41 Abs. 2 lit. a BAT ist kein Arbeitsentgelt des verstorbenen Angestellten, sondern stellt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, die dem Empfänger in Gestalt eines steuerbegünstigten Versorgungsbezuges zustehen (vgl. § 19 EStG). Bei dem Empfänger nach § 41 Abs. 2 lit. b BAT stellt das Kosten-Sterbegeld weder ein sozialversicherungspflichtiges noch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.
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