Für den Angehörigen ist das Sterbegeld als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zu werten (§ 19 EStG). Deshalb hat der Hinterbliebene die 11-stellige Steuer-ID mitzuteilen, damit die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgerufen werden können. Das Sterbegeld ist ggf. mit Steuerklasse VI abzurechnen. Das Sterbegeld stellt einen steuerbegünstigten Versorgungsbezug (R 19.8 LStR) sowie grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar.

Das Sterbegeld ist kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB IV, da es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird. Deshalb sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Ebenso wenig liegt zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 ATV/ATV-K vor, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt.

 
Hinweis

Richtige Lohnartenschlüsselung

Es ist erforderlich, dass für das Sterbegeld eine eigene Lohnart geschaffen wird. Die häufig verbreitete Praxis, dass die Lohnarten des Verstorbenen eins zu eins in die Stammdaten der Hinterbliebenen übernommen werden, führt zu einem falschen Ergebnis. Da es sich um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt, ist der Versorgungsfreibetrag sowie Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Des Weiteren handelt es sich beim Sterbegeld um einen sonstigen Bezug. Beachten Sie auch die bei der Neuanlage der Lohnart die Nachweispflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 29 bis 32).

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