Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für die zwei folgenden Monate die Vergütung des verstorbenen Angestellten gewährt. Anspruch auf Sterbegeld haben die Hinterbliebenen bzw. sonstige Personen, die die Beerdigungskosten getragen haben (Kostensterbegeld).

Durch das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen des Angestellten die Umstellung der Lebensführung auf die durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen eingetretenen Verhältnisse erleichtert werden. Das pauschale Sterbegeld soll vor allem dazu beitragen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu tragen, ohne dass diese im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Sterbegeld gehört zu den Sozialbezügen. Der Sterbegeldanspruch ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen, für den die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT gilt und für den der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Steuerrechtlich sind es Bezüge des Sterbegeldempfängers und nicht des Verstorbenen.

 
Praxis-Tipp

Für die Auszahlung des Sterbegeldes muss die Steuerkarte des Empfängers vorliegen (ggf. zweite Steuerkarte mit Steuerklasse VI). Auf der Steuerkarte des verstorbenen Angestellten sind nur die Bezüge einschl. Sterbetag zu bescheinigen.

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