Seit 1.1.2008 wird kein Sterbegeld aus der Zusatzversorgung (§ 35 ATV/ATV-K, § 85 VBL-Satzung) mehr gezahlt. Gegen die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes in der Zusatzversorgung der VBL bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[1]

Das Sterbegeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ist zum 31.12.2004 gestrichen worden, sodass hier keine Konkurrenz entstehen kann.

Der Sterbegeldanspruch besteht auch dann in voller Höhe, wenn der verstorbene Beschäftigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber gestanden hat und auch von diesem Arbeitgeber Sterbegeld gezahlt wird.

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