Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren werden nur aktuelle Beschäftigungen geprüft, da nur oder eben erst bei der Anmeldung das Statuskennzeichen gesetzt wird. Eine Prüfung von bereits abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnissen – beispielsweise bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien – ist in diesem Rahmen nicht möglich. Hier käme nur das optionale Anfrageverfahren bzw. das Statusfeststellungsverfahren bei der Einzugsstelle infrage.

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