Nach § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – bzw. § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen – bleiben übertarifliche Eingruppierungen durch das Inkrafttreten der tarifvertraglichen Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst unberührt. Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag als solcher keine Änderung einer übertariflich vereinbarten Eingruppierung herbeiführt.

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