0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 40, Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) trat ab 1.1.1992 für die Feststellung des durchschnittlichen Beitragssatzes an die Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister für Gesundheit.

Durch Art. 216 der 7. Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) ist die Bekanntmachungsbefugnis vom Bundesminister auf das Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden.

Mit Art. 204 Nr. 1, Art. 380 der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) ist mit Wirkung zum 28.11.2003 in Abs. 1 Satz 1 das Bundesministerium für Gesundheit durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ersetzt worden, womit der Umbenennung des Ministeriums Rechnung getragen wurde.

Durch Art. 1 Nr. 146 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist in Satz 1 der Hinweis auf den zusätzlichen Beitragssatz angefügt worden, der nach Art. 37 Abs. 9 GMG ursprünglich zum 1.1.2006 in Kraft treten sollte.

Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b und c, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) ist mit Wirkung zum 21.12.2004 der Art. 37 Abs. 9 des GKV-Modernisierungsgesetz – GMG geändert und ein neuer Abs. 8a eingefügt worden, nach dem die Änderung des § 245 bereits zum 1.7.2005 in Kraft trat.

Durch Art. 256 Nr. 1, Art. 559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), die den Organisationserlass v. 22.11.2005 (BGBl. I S. 3197) umsetzte, wurde zum 8.11.2006 die Behördenbezeichnung wieder in Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geändert.

Mit Art. 1 Nr. 163, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 dahingehend geändert, dass in Abs. 1 der Satz 1 geändert (Verweis nur auf den allgemeinen Beitragssatz) und die Sätze 2 und 3 (Rundungsregelung und Geltungsdauer) gestrichen wurden.

Durch Art. 1 Nr. 18, Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde in Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) gestrichen und der Abs. 2 (Studentenbeitragssatz für freiwillig versicherte Examenskandidaten) mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift diente und dient der Bestimmung eines bundesweit einheitlichen besonderen Beitragssatzes (Studentenbeitragssatz), der bei pflichtversicherten Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10) für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 gilt.

 

Rz. 3

Die Festlegung eines bundesweit geltenden besonderen ermäßigten Beitragssatzes für Studenten u. a. Personengruppen, der zusammen mit den fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen nach § 180 Abs. 3b RVO (= § 236 Abs. 1), zu einem bundesweit einheitlichen Studentenbeitrag geführt hatte, galt bereits nach dem Recht der RVO und wurde in das SGB V übernommen. Da die Krankenkassen bis 31.12.2008 die Beitragssätze autonom festsetzen konnten und diese daher auch unterschiedlich hoch waren, wurde für die Ermäßigung auf 7/10 auf einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen abgestellt, den der Bundesminister bzw. das Bundesministerium zum 1.1. eines jeden Jahres festzustellen hatte. Zugleich war festgelegt, dass der errechnete durchschnittliche allgemeine Beitragssatz auf eine Stelle nach dem Komma zu runden war und für Studenten vom Beginn des auf die Feststellung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes folgenden Wintersemesters, im Übrigen jeweils vom 1. Oktober an, gelten sollte.

 

Rz. 4

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 20.3.2007 wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 die Regelungen über Beitragssätze grundlegend dahingehend geändert, dass diese gesetzlich festgelegt wurden (zunächst durch Verordnung der Bundesregierung, ab 1.1.2011 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG unmittelbar in § 241); zugleich entfiel der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % nach § 241a als Teil des Studentenbeitragssatzes. Seither ist der Studentenbeitragssatz der auf 7/10 ermäßigte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Der Errechnung eines Durchschnittssatzes bedurfte es daher nicht mehr; ebenso wenig der Festlegung einer fiktiven Geltungsdauer (so die Begründung in BT-Drs. 16/3100 S. 471). Dieser Studentenbeitragssatz galt nach Abs. 2 bis zum 31.12.2019 für eine begrenzte Zeit auch für mangels Einschreibung bzw. Rückmeldung nicht mehr pflichtversicherte Studenten.

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