Rz. 17

Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates (Satz 1). Für die 1. Sitzung des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung v. 28.7.1997 (BGBl. I S. 1946) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die dort genannten Aufgaben des Wahlausschusses übernimmt (Satz 2).

 

Rz. 18

Beide Vorschriften der Wahlordnung regeln Formalitäten zur ersten Sitzung des Verwaltungsrates sowie zur Wahl des Vorsitzenden.

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