Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 2e des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Damit wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die nationale und internationale Suche und Auswahl nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen geschaffen.
Rz. 2
§ 65e wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 doppelt eingefügt. Neben der Vorschrift zur Suche von Spendern gibt es einen § 65e aufgrund des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) mit der Überschrift "Ambulante Krebsberatungsstellen".
Rz. 2a
Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Nummerierung der Vorschrift geändert (neu: 65f). Damit wird das Versehen der doppelt vergebenen Paragrafennummer 65e berichtigt.
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