Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. § 65e führt eine anteilige Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein. Die private Krankenversicherung leistet einen ihrem Versichertenanteil entsprechenden Beitrag.

 

Rz. 2

§ 65e wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 doppelt eingefügt. Neben der Vorschrift "Ambulante Krebsberatungsstellen" gibt es einen § 65e aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit der Überschrift "Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut".

 

Rz. 2a

  • Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Nummerierung der Vorschrift mit der Überschrift "Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut" geändert (neu: 65f). Damit wird das Versehen der doppelt vergebenen Paragrafennummer 65e berichtigt.
  • Art. 1 Nr. 20 des GVWG hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Abs. 1, 2 und 3 geändert.

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