Rz. 10

Die Verpflichtung zur Anzeige trifft den Vorstand. Anders als nach dem Recht der Insolvenzordnung hat er nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sondern den Sachverhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand muss damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) handeln. Die Anzeige ist spätestens 3 Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzugeben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InsO). Inhaltlich ist die Aufsichtsbehörde an die Einschätzungen und Wertungen der Anzeige nicht gebunden (BT-Drs. 16/9559 S. 20), kann also auch zu abweichenden Beurteilungen kommen.

 

Rz. 10a

Besteht der Vorstand aus mehreren Organwaltern, ist jede Person unabhängig vom jeweiligen Zuständigkeitsbereich von der Anzeigepflicht betroffen. Der Antrag eines Vorstandsmitglieds wirkt auch für die Vorstandskollegen, die dann von ihrer Anzeigepflicht befreit sind.

 

Rz. 10b

Über die Anzeige ist dem Verwaltungsrat zu berichten (§ 35a Abs. 2 SGB IV). Der Vorstand kommt seiner Berichtspflicht unaufgefordert nach. Ein Verstoß dagegen ist eine Amtspflichtverletzung. Daraus können sich sowohl Schadenersatzansprüche als auch eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung (§ 59 Abs. 2, 3 SGB IV) ergeben.

 

Rz. 11

Das Unterlassen der Anzeige ist als Vergehen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe belegt sein (§ 307a Abs. 1), auch wenn bloße Fahrlässigkeit vorliegt. Strafbar ist bereits die fehlerhafte oder eine unterlassene Anzeige drohender Zahlungsunfähigkeit.

 

Rz. 12

Der Anzeige sind aussagefähige Unterlagen beizufügen (Satz 2). Daraus muss sich der angezeigte Insolvenzgrund schlüssig und nachvollziehbar ergeben. Vorzulegen sind somit insbesondere die Liquiditätsbilanz (Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit) und die Überschuldungsbilanz mit der erforderlichen negativen Fortführungsprognose (Überschuldung).

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