(1) 1Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. 2§ 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. 2Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

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