(1) 1Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat; § 29 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Mitglieder des Personalrats sowie die Schwerbehindertenvertretung erhalten eine Kopie des Protokolls. 2Hat die Dienststellenleitung an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zur Unterzeichnung vorzulegen und in Kopie zuzuleiten. 3Haben Beauftragte der Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Auszug aus dem Protokoll in Kopie zuzuleiten. 4Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben; sie werden dem Protokoll beigefügt.

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