Nach § 81 Abs. 5 SGB IX hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Darüber hinaus wird dem Schwerbehinderten ein Anspruch auf Teilzeit eingeräumt, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.[1] Der Arbeitgeber kann ein derartiges Verlangen nur ablehnen, soweit die Teilzeitarbeit für ihn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.

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