Nach § 164 Abs. 5 SGB IX hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Darüber hinaus wird dem Schwerbehinderten ein Anspruch auf Teilzeit eingeräumt, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.[1] Voraussetzung ist aber, dass die kürzere Arbeitszeit gerade wegen der Behinderung erforderlich ist, z. B. weil der Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, einen Vollzeit-Arbeitstag zu bewältigen. Er steht losgelöst neben dem allgemeinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Der Arbeitgeber kann ein derartiges Verlangen nur ablehnen, soweit die Teilzeitarbeit für ihn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Vorher sind aber die Fördermöglichkeiten durch das Integrationsamt auszuschöpfen.

Dieser Anspruch kann auch nicht tarifvertraglich begrenzt werden, z. B. nach § 33 Abs. 2 TVöD. Eine Tarifnorm, die während der Bewilligungsdauer einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses anordnet, kann wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sein, sofern sie die schwerbehindertenrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Arbeitnehmer mit einer behinderungsgerecht verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen, aufhebt.[2] Daher kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auch während des Bezugs einer befristeten EU-Rente eine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber verlangen.

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