Auch das SGB IX enthält Regelungen zur Teilzeitarbeit. § 81 Abs. 5 SGB IX bestimmt:
Zitat
Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. … Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; …
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bewirkt das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen eine unmittelbare Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass dies der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Die/der schwerbehinderte Beschäftigte kann nach der Rechtsprechung auch eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Für eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit wird der Arbeitgeber jedoch einen Nachweis verlangen können, dass mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands der/des Beschäftigten und damit der Rückkehr zu einer längeren Arbeitszeit gerechnet werden kann.
Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit eines schwerbehinderten Menschen nur verweigern, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit "für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen" (§ 81 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
Das Gesetz erfordert insofern eine Abwägung der gesetzlich geschützten Interessen aufseiten des schwerbehinderten Menschen und der entgegenstehenden betrieblichen Belange aufseiten des Arbeitgebers. Die vom schwerbehinderten Arbeitnehmer verlangte Änderung der Arbeitsbedingungen kann für den Arbeitgeber unzumutbar sein, wenn z. B.
- die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sie nicht zulässt,
- andere Arbeitsplätze durch sie gefährdet oder
- der Ar...