Die bisher in § 9 Abs. 3 BAT ausdrücklich geregelte Pflicht, auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebs herauszugeben (§ 9 Abs. 3 BAT), gibt es im TVöD nicht mehr.

Man muss nunmehr davon ausgehen, dass eine solche Pflicht als allgemeine Nebenpflicht ohne ausdrückliche Regelung anzusehen ist. Dann besteht dieser Herausgabeanspruch während des Arbeitsverhältnisses und ist an keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes dienstliche Unterlagen vom Beschäftigten herausverlangen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift diese Bestimmung nicht mehr. Als Anspruchsgrundlage käme nun z. B. § 985 BGB in Betracht.

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