§ 3 TVöD regelt unter der Überschrift "Allgemeine Arbeitsbedingungen" in Abs. 1 die Schweigepflicht. Hier ist eine das Verhalten des Beschäftigten betreffende Regelung im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht gefasst. Dabei wird durch den TVöD nicht selbst bestimmt, worüber die Verschwiegenheit zu bewahren ist. Es wird lediglich für Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder durch den Arbeitgeber angeordnet ist, eine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Verschwiegenheitsverpflichtung normiert.

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