2.7.1 Überblick

 

Rz. 41

Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4) – nämlich schwerpunktmäßig

Kostenträger sind deshalb in erster Linie

  • die Krankenkassen für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation und
  • die Kommunen bzw. die Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur sozialen Teilhabe. Bei seiner Ermessensentscheidung hat sich die Kommune am (Teilhabe-)Bedarfsdeckungsprinzip zu orientieren (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.12.2007, L 23 B 249/07 SO ER).

Gemäß § 46 Abs. 4 haben die jeweils beteiligten Rehabilitationsträger mit dem Träger der IFF (Leistungserbringer) die Entgelte der Förderung und Behandlung in einer Landesrahmenvereinbarung zu regeln. Sie vereinbaren i. d. R. eine Kostenteilung auf der Basis der vereinbarten Personalausstattung (pädagogisches und medizinisch–therapeutisches Personal). Einzelheiten vgl. Rz. 42 ff.

Die private Krankenversicherung kennt i. d. R. die adäquaten Früherkennungs- und Frühförderleistungen in IFFs nicht. Deshalb fehlt hier der zweite Kostenträger. Nach Auffassung des Autors hat in diesen Fällen der Träger der Eingliederungshilfe auch die Kosten für den Anteil der medizinischen Rehabilitation zu tragen (§ 5 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 7 sowie § 109 und § 91 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).

Beruht der Teilhabebedarf jedoch auf den Folgen eines unfallversicherten Ereignisses (z. B. Entwicklungsstörungen wegen eines im Kindergarten erlittenen Unfalls; § 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII), hat der zuständige Unfallversicherungsträger die Leistungen allein zu übernehmen, weil dessen Leistungsverpflichtung das gesamte Spektrum der Teilhabeleistungen abdeckt und Leistungen der Unfallversicherung generell vorrangig sind (vgl. z. B. § 11 Abs. 5 SGB V).

2.7.2 Kosten der Diagnostik

 

Rz. 42

Die Kosten der Diagnostik hat, wenn nicht der Unfallversicherungsträger zuständig ist (§ 11 Abs. 5 SGB V), die Krankenkasse zu tragen (§ 43a SGB V i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB IX) – und wenn das Kind nicht krankenversichert ist, der Träger der Eingliederungshilfe (vgl. Rz. 41). Zur Diagnostik zählen auch die psychologischen, heilpädagogischen und psychosozialen Diagnostikanteile (vgl. auch Ziff. 4 Abs. 1 des Schreibens des BMAS und des BMG, vgl. Rz. 4).

Der Diagnostikteil schließt mit der Erstellung des von der Frühförderstelle auszufüllenden Förder- und Behandlungsplans ab. Die Kosten für die Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes sind somit auch von dem Träger zu leisten, der die Kosten der Diagnostik trägt.

An diesen Grundsätzen ändert sich auch dann nichts, wenn – wie bei einigen Bundesländern – zusammen mit den Förderleistungen Mischkalkulationen vereinbart wurden; die Kosten der Diagnostik erhöhen dann bei den Mischkalkulationen indirekt den Teil, der auf den medizinischen Bereich entfällt.

2.7.3 Förderleistungen: Festsetzung von Entgelten sowie Kostenaufteilung

 

Rz. 43

Die Förderleistungen (Therapien aufgrund der Vorgaben des Förder- und Behandlungsplans) sind in erster Linie von den Krankenkassen und den Kommunen/Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren (vgl. Rz. 41).

Jeder Rehabilitationsträger ist darauf bedacht, nur die Kosten zu übernehmen, die in seine Zuständigkeit fallen. Die genaue Aufteilung der entstehenden Kosten wird dadurch erschwert, dass die medizinischen bzw. medizinisch-therapeutischen Leistungen (medizinische Rehabilitation) mit den heilpädagogischen Leistungen (Leistungen zur sozialen Teilhabe) zu einer Komplexleistung verschmolzen werden (vgl. § 46 Abs. 3). Aus diesem Grund bestimmt § 46 Abs. 5, dass die beteiligten Rehabilitationsträger eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten zu treffen haben.

Nach § 9 FrühV (Rz. 3) haben die an den Leistungen der IFFs oder der SPZs jeweils beteiligten Rehabilitationsträger gemeinsam mit diesen die Übernahme und Teilung der Kosten für die im Rahmen der Förderung/Behandlung zu erbringenden Leistungen zu vereinbaren.

Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung der Grundsatz der ausreichenden und wirtschaftlichen Leistungserbringung zu beachten (vgl. u. a. § 4 Abs. 4 und § 12 SGB V). Dabei ist das Wort "ausreichend" nicht als Schulnote zu verstehen, sondern gleichzusetzen mit "sinnvoll" oder "quantitativ und qualitativ gut". Neben dem dreiseitigen Vertrag, der das Beziehungsgeflecht zwischen den beiden Kostenträgern und der Frühförderstelle regelt (personelle, räumliche und strukturelle Anforderungen, Inhalte der interdisziplinären Diagnostiken und Komplexleistungen einschließlich direkter und indirekter Leistungen, Verfahren von der Antragstellung bis zur Abrechnung, Dokumentation, Vergütung, Abrechnungsverfahren, Datenschutz, Qualitätssicherung usw.), ist daneben noch ein zweiseitiger Vertrag zwischen den beiden Kostenträgern notwendig (anspruchsberechtigter Personenkreis, Antragsbearbeitung und Bewilligungsverfahren nur dur...

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