Rz. 42

Die Kosten der Diagnostik hat, wenn nicht der Unfallversicherungsträger zuständig ist (§ 11 Abs. 5 SGB V), die Krankenkasse zu tragen (§ 43a SGB V i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB IX) – und wenn das Kind nicht krankenversichert ist, der Träger der Eingliederungshilfe (vgl. Rz. 41). Zur Diagnostik zählen auch die psychologischen, heilpädagogischen und psychosozialen Diagnostikanteile (vgl. auch Ziff. 4 Abs. 1 des Schreibens des BMAS und des BMG, vgl. Rz. 4).

Der Diagnostikteil schließt mit der Erstellung des von der Frühförderstelle auszufüllenden Förder- und Behandlungsplans ab. Die Kosten für die Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes sind somit auch von dem Träger zu leisten, der die Kosten der Diagnostik trägt.

An diesen Grundsätzen ändert sich auch dann nichts, wenn – wie bei einigen Bundesländern – zusammen mit den Förderleistungen Mischkalkulationen vereinbart wurden; die Kosten der Diagnostik erhöhen dann bei den Mischkalkulationen indirekt den Teil, der auf den medizinischen Bereich entfällt.

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