(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches[2] bleibt unberührt.

 

(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.

[1] § 43a geändert durch Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 23.07.2009.
[2] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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