0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 38 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die inhaltlich vergleichbare Vorgängervorschrift des § 21 außer Kraft.

Die Gesetzesbegründung zu § 38 (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 248) lautet wie folgt:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 1 SGB IX. Die in § 38 Abs. 1 Nr. 6 getroffene Bestimmung dient der Zielsetzung der Gleichstellung der Geschlechter, es soll erreicht werden, dass die Geschlechter entsprechend gleichmäßig als Beschäftigte vertreten sind. Der Begriff "angemessen" verlangt daher vom Leistungserbringer eine pflichtgemäße Prüfung der Verhältnismäßigkeit in diesem Sinne sowie Berücksichtigung, beispielsweise bei der Anstellung neuer Beschäftigter.

Abs. 2 wurde neu eingefügt. Unter Beachtung der wettbewerblichen Elemente in dem regulierten Markt der Sozialleistungserbringung sind die marktordnenden Regelungselemente so zu gestalten, dass das Ziel der Sicherung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit auch durch die sozialwirtschaftlich geordnete Leistungserbringung ungehindert erreicht werden kann.

Die bisherigen Regelungen stellen eine Anerkennung von Tariflöhnen durch die Rehabilitationsträgerträger bei Vergütungsverhandlungen nicht sicher. Tarifvertragslöhne dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht wegen Unwirtschaftlichkeit abgelehnt werden (vgl. BSG Urteil vom 29. 1.2009 – Az. B 3 P 7/08 R). Die Änderung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (zuletzt mit Urteil vom 16.5.2013, Aktenzeichen B 3 P 2/12 R).

Zur Sicherstellung der Tarifvertragslohn-Anerkennung, zur Vereinfachung der Darlegungslast der Leistungserbringer sowie zur Vermeidung von Sozialgerichtsverfahren wird geregelt, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen von den Kostenträgern nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf.

Für Sozialleistungserbringer sollen damit Anreize gesetzt werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen. So wurde bereits im Fünften SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG – für die Pflegeversicherung in § 84 Abs. 2 S. 5 SGB XI eine gleichlautende Regelung aufgenommen und damit ein deutliches Signal gesetzt, dass im sozialrechtlichen Leistungsdreieck angemessene Löhne zu zahlen sind und eine Weitergabe des Kostendrucks an das Personal – gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels – nicht legitim ist.

Der bisherige § 21 Abs. 3 S. 2 SGB IX wurde in § 37 Abs. 3 S. 3 aufgenommen.

Der neue Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 2 SGB IX. Satz 2 wurde neu eingefügt. Die Aufnahme der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in die Mindestinhalte der Verträge ist notwendig, da die Kostenträger die Übernahme von Behandlungskosten überwiegend hiervon abhängig machen.

Die aus dem bisherigen Recht übernommenen Absätze wurden redaktionell angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 38 stellt sicher, dass nur solche Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, die denQualitätsanforderungen nach § 37 genügen. Mit diesen Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen sind Verträge abzuschließen. Diese Verträge müssen gemäß § 38 Abs. 1 u. a. auch die notwendigen Anforderungen an diese Dienste und Einrichtungen festlegen.

Die einzelnen notwendigen Anforderungen sind lediglich beispielhaft in § 38 Abs. 1 aufgeführt. Der Gesetzgeber lässt den Vertragspartnern – also den Rehabilitationsträgern einerseits und den Leistungserbringern andererseits – bewusst Freiraum für individuelle Vertragsinhalte, die sich aus der Besonderheit von örtlichen Verhältnissen, speziellen Rehabilitationskonzepten oder besonderen Abläufen etc. ergeben. Trotzdem haben die Rehabilitationsträger nach Abs. 3 darauf hinzuwirken, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Darunter sind u. a. die Grundsätze der Beachtung der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Teilhabeleistungen zu verstehen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Willkür; sachfremde Erwägungen) ist nicht zulässig; das schließt aber nicht aus, dass ein Rehabilitationsträger trotz Zulassung/Anerkennung einer Rehabilitationseinrichtung diese nicht belegt.

 

Rz. 3

Nach Abs. 4 werden die inhaltlichen Anforderungen des Abs. 1 an die Rehabilitationseinrichtung auch auf die Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger übertragen. Der Regelungsinhalt des § 38 ist deshalb sowohl für die Eigen- als auch für die Fremd-Rehabilitationseinrichtungen zu beachten.

 

Rz. 4/5

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 6

§ 38 zielt darauf ab, eine hohe gleichbleibende Leistungsqualität der Leistungserbringer und eine hohe Spezialisierung in Bezug auf die unterschiedlichen Teilhabebedürfnisse der Rehabilitanden zu sichern.

Die Vorschrift hat für alle Rehabilitationsträger (§ 6) Bedeutung, sofern gemäß § 7 Abs. 1 nicht trägerspezifische Vorschriften vorrangig sind. Als trägerspezifi...

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