Rz. 8

Die Leistungen können unter sog. Nebenstimmungen (Bedingungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X oder Auflagen nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) erbracht werden. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes hängt bei einer Bedingung von ihrem Eintritt ab. So kann der leistende Rehabilitationsträger den Arbeitgeber verpflichten, das Einverständnis des Menschen mit eine Schwerbehinderung einzuholen (z. B. bei einer Arbeitshilfe). Die Auflage schreibt dem Arbeitgeber ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vor. Beispielsweise kann der Eingliederungszuschuss davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet und dies dem Rehabilitationsträger innerhalb eines Zeitraums mitteilt. Bedingungen und Auflagen müssen dabei immer das Ziel verfolgen, den Erfolg der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen. Um im Einzelfall die gesamten Umstände und die speziellen Verhältnisse des Versicherten und des Arbeitgebers berücksichtigen zu können, können die Rehabilitationsträger diese Zuschüsse von bestimmten Nebenbestimmungen abhängig machen.

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