Rz. 3

Bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 waren zum 1.10.2000 im damaligen Schwerbehindertengesetz Intergrationsfachdienste als besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand bei der Einführung der gestaffelten Ausgleichsabgabe zum 1.1.2001 die Frage zur Diskussion, für Arbeitgeber, die trotz einer Beschäftigungspflichtquote keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, eine 4. Staffel der Ausgleichsabgabe einzuführen. Auch damals wurde jedoch die Auffassung vertreten, gerade diese Gruppe der Arbeitgeber hätten oft zu wenig Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten schwerbehinderter Menschen und zu wenig kompetente Ansprechpartner. Würden solche Ansprechpartner zur Verfügung stehen, würde sich auch bei diesen Arbeitgebern die Beschäftigungssituation möglicherweise verbessern. Die Entwicklung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen in den vergangenen Jahren zeigt aber, dass sich insbesondere die Zahl der "Null-Erfüller" nicht verringert hat. Die Einführung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber kann damit als ein weiterer Versuch gewertet werden, die Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe erneut zu verhindern und erneut einen Versuch zu unternehmen, diese Gruppe der Arbeitgeber wieder besonders anzusprechen und zu motivieren, ihrer Beschäftigungspflicht doch stärker zu entsprechen.

2.1 Aufgaben der Einheitlichen Ansprechstellen (Abs. 1 und 2)

 

Rz. 4

Aufgabe der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber ist es, Betriebe, die schwerbehinderte Menschen einstellen wollen oder beschäftigen, zu informieren, zu beraten und bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

Neben der Beratung und Unterstützung sollen die Einheitlichen Ansprechstellen Arbeitgeber auch proaktiv ansprechen und diese für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen sensibilisieren.

2.2 Struktur der Einheitlichen Ansprechpartner (Abs. 3 und 4)

 

Rz. 5

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen bundesweit eingerichtet und mit qualifiziertem Personal ausgestattet werden. Sie sollen für Arbeitgeber gut erreichbar, also in der Region gut vernetzt sein, und sich als zentraler Ansprechpartner für Fragen zur Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen etablieren.

2.3 Beauftragung durch die Integrationsämter (Abs. 5)

 

Rz. 6

Abs. 5 benennt ausdrücklich die bereits bestehenden Integrationsfachdienste, aber auch andere Träger, die im Auftrag der Integrationsämter als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig werden sollen. Bei der Beauftragung geeigneter Träger wirken die Integrationsämter darauf hin, dass flächendeckend Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung stehen und diese mit Dritten zusammenarbeiten, die über eine zusätzliche Arbeitgeberperspektive verfügen. Geeignete Kooperationspartner können die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Bildungswerke der Wirtschaft, die regionalen Arbeitgeberverbände und Beratungsnetzwerke mit Wirtschaftsnähe sein.

Mit der Änderung des § 193 Abs. 2 ist durch die Regelung in Nr. 9 sichergestellt worden, dass die Integrationsfachdienste diese Aufgabe übernehmen und von den Integrationsämtern die finanziellen Aufwendungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe getragen werden können.

2.4 Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen

 

Rz. 7

Mit Art. 13c des Teilhabestärkungsgesetzes ist mit Inkrafttreten zum 1.1.2022 auch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geändert worden.

Durch die Änderung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV wird geregelt, dass die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch die Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern umfassen. Die Integrationsämter sollen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe folglich auch für die Einrichtung und den Betrieb der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber verwenden.

Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber stehen den Integrationsämtern vom eingegangenen Aufkommen an Ausgleichsabgabe 2 Prozentpunkte zusätzlich zur Verfügung. Durch Änderung des § 36 Satz 1 SchwbAV müssen die Integrationsämter zum 1.6.2022 nicht mehr 20 %, sondern lediglich 18 % der bei ihnen bis zum 31.5.2022 eingegangenen Ausgleichsabgabe an den beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Ausgleichsfonds weiterleiten. Ihnen verbleiben damit 2 Prozentpunkte mehr an den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.

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