Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur zwischen einem Arbeitgeber und einer natürlichen Person als Arbeitnehmer bestehen kann. Insofern scheidet ein Beschäftigungsverhältnis immer dann aus, wenn der Auftragnehmer eine Kapitalgesellschaft, also eine juristische Person, ist. Dies gilt folglich für Aufträge an

  • eine Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE),
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie
  • die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Unterform einer GmbH.

Sofern jedoch eine natürliche Person alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, so kann diese Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem weiteren Auftraggeber stehen, wenn die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden.[1]

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