Die Schutzfunktion des Arbeitsrechts wirkt sich arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich aus. Sie wird durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Tarifverträge geregelt. Aber sie kann auch durch richterliche Rechtsfortbildung ausgeübt werden.

Beispiele für arbeitsrechtliche Schutzgesetze:

Beispiele für sozialversicherungsrechtliche Schutzgesetze:

  • SGB III (Arbeitslosenversicherung seit 01.01.1998)
  • SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)
  • SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)
  • SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
  • SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz)

Beispiele für tarifliche Schutzregelungen aus dem Bereich:

  • Anhörungsrechte
  • Haftungsbeschränkung
  • Arbeitszeit / Überstundenregelungen
  • Eingruppierung, Vergütung
  • Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
  • Alters- und Hinterbliebenenversorgung
  • Urlaub, Arbeitsbefreiung
  • Unkündbarkeit

Beispiele für richterliche Rechtsfortbildung unter dem Schutzgedanken:

  • BAG 21.07.1993.[1] Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit zwingendem höherrangigem Recht unwirksam sind.
  • BAG 24.11.1992:[2] Eine tarifvertragliche Ausschlußfrist, nach der gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht werden müssen, findet im Zweifel auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung.
  • BAG Großer Senat 27.09.1994:[3] Die Haftung des Arbeitnehmers ist beschränkt bei allen betrieblich veranlaßten Arbeiten.
  • BAG 12.10.1989:[4] Auch bei grober Fahrlässigkeit kann die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt werden.
  • Entscheidend für das Arbeitsrecht und seine Schutzfunktion ist die Abgrenzung von anderen Vertragstypen und der Begriff des Arbeitnehmers, der jedoch gesetzlich nicht normiert ist.
[1] BAG, Urt. v. 21.07.1993 – 4 AZR 468/92 – EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 28.
[2] BAG, Urt. v. 24.11.1992 – 9 AZR 549/91 – EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 102.
[4] BAG, Urt. v. 12.10.1989 – 8 AZR 276/88 – EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23.

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