Rz. 8

Nach Abs. 1 ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach den Berufsbildungsgesetz, der Handwerkordnung, dem Seearbeitsgesetz oder dem Altenpflegegesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist. Die betriebliche Ausbildung umfasst die traditionelle Lehrlingsausbildung unter Einbeziehung des Berufsschulunterrichts (Sächs. LSG, Urteil v. 1.6.2006, L 3 AL 201/03; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 57 Rz. 33; Hassel, in: Brand, SGB III, § 57 Rz. 7). Inhaltlich muss die Ausbildung dabei geprägt sein durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf Basis der jeweils anfallenden Arbeitsaufgaben (praxisorientierte Ausbildung). Für den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist es nicht ausreichend, wenn das Ausbildungsziel ein anerkannter Ausbildungsberuf ist. Vielmehr wird die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nur dann gefördert, wenn die Ausbildung in der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form geschieht (BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 100/04; BSG, Urteil v. 23.5.1990, 9b/7 Rar 18/89; Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15). Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht (Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15; Sächs. LSG, Urteil v. 10.11.2011, L 3 AL 60/10).

 

Rz. 8a

In Bezug auf duale Studiengänge unterscheidet das Bundessozialgericht zwischen 4 Varianten (BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08; Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15):

  1. Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium wird das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft, sodass i. d. R. neben dem Studienabschluss ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf erworben wird.
  2. Bei sog. berufsintegrierten dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit den Erfordernissen des Studiums angepasst.
  3. Bei der dritten Variante, dem sog. berufsbegleitenden Studium, wird die Ausbildung – einem Fernstudium ähnlich – nach einer Vollzeitberufstätigkeit absolviert.
  4. Das sog. praxisintegrierte duale Studium schließlich ist durch eine organisatorische und curricale Verbindung zwischen "dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb" gekennzeichnet.

Bei derartigen Studiengängen ist die Tätigkeit im Betrieb – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb – weder eine gegen Arbeitsentgelt verrichtete Beschäftigung noch eine Berufsausbildung, da die während der Praktikumszeit im Kooperationsbetrieb ausgeübte Tätigkeit im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung vollzogen werden soll. Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (z. B. Studienvertrag und Praktikumsvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden, wobei es unerheblich ist, ob der Einstieg ins Studium direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen erfolgt.

 

Rz. 8b

Ein ausbildungsintegrierter dualer Studiengang, bei dem sich betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechseln, stellt keine nach § 57 zu fördernde Berufsausbildung dar (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.5.2017, L 3 AL 15/15; Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15 – kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme im Rahmen eines kooperativen Studiums mit integrierter Berufsausbildung; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2017, L 14 AL 35/16; Bay. LSG, Beschluss v. 15.3.2016, L 9 AL 284/15 B ER; ebenso: Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 19; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 57 Rz. 32; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 57 Rz. 4 mit dem Argument, dass die Förderfähigkeit nur dann vorliegt, wenn eine Berufsschulpflicht besteht; a. A. SG Speyer, Urteil v. 3.9.2014, S 1 AL 13/14). Gleiches gilt für die Ausbildung zur Diätassistentin. Dabei handelt es sich um eine "lediglich" schulische Ausbildung (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 57 Rz. 47). Unter dem Begriff der "außerbetrieblichen Ausbildung" ist eine Ausbildung zu verstehen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einzelbetriebes erfolgt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 57 Rz. 8).

 

Rz. 8c

Ab dem 1.1.2020 ist auch eine Ausbildung nach dem Teil 2 des Pflegeberufegesetzes förderungsfähig. Grundsätzlich ist zwischen anerkannten und noch nicht anerkannten Ausbildungsberufen zu unterscheiden. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist förderungsfähig. Dies gilt auch für die zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen und Ausbildungsberufe nach § 6 BBiG zugelassenen Ausnahmen. Eine List...

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