0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 3 geändert, Abs. 4 angefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970); zum 1.1.2004 Abs. 1 redaktionell und zum 1.1.2005 inhaltlich durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Zum 1.1.2005 wurde Abs. 1 auch durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Abs. 1 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurde Abs. 3 der Vorschrift zum 1.8.2012 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,

zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25.10.2013 neu gefasst.

Abs. 3 wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 geändert.

Abs. 1 und 3 wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) neu gefasst, Abs. 2 geändert und Abs. 4 aufgehoben.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 312 regelt die Pflicht von Arbeitgebern, Zwischenmeistern und anderen Auftraggebern von Heimarbeitern, Justizvollzugsanstalten sowie von Leistungsträgern und Unternehmen, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Bezieher von Sozialleistungen oder Krankentagegeld zu entrichten haben, zur Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen.

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit und zur Aushändigung an den Arbeitnehmer. Dadurch sollen auf dem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit die für eine Entscheidung über einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Übergangsgeld (Übg) erforderlichen Daten zusammengetragen werden. Das sind die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3). Ab 1.1.2023 gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a.

Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde nach Abs. 1 Satz 1 ein Satz 2 eingefügt, demzufolge für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (§ 162) erheblich sein können, die Bescheinigungspflicht entsprechend gilt. Dadurch wird am 1.1.2024 der vorherige Abs. 1 Satz 2 zum Satz 3. Für die dort bestimmten Inhalte zu weiteren bescheinigungspflichtigen Personen (Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern) wird sodann auf Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bezug genommen.

Bei Arbeitslosigkeit als Folge eines Arbeitskampfes sind weitere Auflagen zu erfüllen, insbesondere eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen (Abs. 2). Dazu haben die bescheinigungspflichtigen Personen der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen (Abs. 2 Satz 2).

Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 haben auch Arbeitgeber von Heimarbeitern sowie beitragspflichtige Leistungsträger (Abs. 3), Unternehmen und Stellen (z. B. auch i. S.v. §§ 8, 8a TPG). Seit dem 1.8.2012 sind als Folgeänderung zur Einbeziehung von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organspende (§§ 8, 8a TPG) erfolgte Spenden von Organen, von Geweben und ab dem 23.7.2015 oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung einbezogen.

Haftentlassene erhalten nach Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, freiheitsentziehender Maßregel oder einstweiliger Unterbringung die Bescheinigung von der jeweiligen Vollzugsanstalt (Abs. 4). Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

Die Änderungen in Abs. 1 und 3 zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschriften geschlechtsneutral auszuformulieren.

Die Neufassung des Abs. 1 zum 25.10.2013 und die Neuregelung durch § 313a zur elektronischen Übermittlung der Bescheinigung durch den Arbeitgeber sollen einen Beitrag zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung leisten.

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde Abs. 3 neu gefasst. Sozialversicherungsträger haben danach auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen u...

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