0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die ursprünglich in § 182 Abs. 2 a. F. enthaltene Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung über Kurzarbeitergeld (Kug) für Heimarbeiter ist durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen worden. Sie war nach der Ergänzung des § 176 Abs. 3 a. F. und des § 179 a. F. nicht mehr erforderlich. Die Verordnung über Kug für Heimarbeiter ist mit Art. 28 des 1. SGB III-Änderungsgesetzes aufgehoben worden. Die Vorschrift ist mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 1848) zum 1.1.2004 redaktionell verändert worden. Danach ist die Vorschrift mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 23.4.2006 (BGBl. I S. 926) um die Abs. 2 bis 4 ergänzt worden (Art. 1 Nr. 14, Art. 24 Abs. 1). Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 102). Die Verweisungsnormen wurden angepasst, Nr. 3 wurde zu Nr. 2 umbenannt. Die Vorschrift ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert worden. Dabei wurde Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst. Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 1 des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld v. 13.3.2020 (BGBl. I S. 493) mit Wirkung zum 15.3.2020 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Abs. 5 eingefügt worden, der die Bundesregierung für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ermächtigt, abweichende Regelungen von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer), von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 (Einsatz negativer Arbeitszeitsalden) zu treffen sowie die Erstattung der von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung vorzunehmen. Anschließend ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Arbeitsförderung v. 20.5.2020 (BGB. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei wurde Abs. 1 Nr. 1 gestrichen und ein neuer Abs. 1a eingefügt, der die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kug über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 12a des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert worden. In Abs. 5 Satz 3 wurde die Geltungsdauer der dortigen Ermächtigung um 3 Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Anschließend ist die Vorschrift in Abs. 5 durch Art. 1b des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften v. 18.3.2022 (BGBl. I S. 466) mit Wirkung zum 1.4.2022 geändert worden. Die letzte Änderung von § 109 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen v. 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) mit Wirkung zum 1.10.2022 erfolgt. Im Rahmen dieser umfassenden Reform der Vorschrift sind die bisherigen Abs. 1 und 1a aufgehoben worden mit der Folge, dass die bisherigen Abs. 2 bis 4 nun die Abs. 1 bis 3 sind. Zudem ist Abs. 5 durch die neuen Abs. 4 bis 8 ersetzt worden. Die bisher in § 109 Abs. 5 und § 421c Abs. 5 erhaltenen Verordnungsermächtigungen wurden zusammengefasst und in ihren Voraussetzungen vereinheitlicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Zum 1.10.2022 hat die Vorschrift eine neue Struktur erhalten. Die Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen der Bundesregierung für das Saison-Kug sind nun in den Abs. 1 bis 3 enthalten. Die Ermächtigungen für Rechtsverordnungen für das konjunkturelle Kug sind in den Abs. 4 bis 8 verortet. In Abs. 1 ist eine Ermächtigung der Bundesregierung enthalten, den Kreis der förderungsfähigen Betriebe für das Saison-Kug festzulegen. Abs. 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber, auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und der Wirtschaftsbetriebe, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, die Grundlagen und den Umfang der den Arbeitnehmern zustehenden ergänzenden Leistungen nach § 102 Abs. 2 bis 4 zu bestimmen. Schließlich sind in Abs. 3 die Maßstäbe enthalten, die der Verordnungsgeber bei der Einbeziehung von Betrieben des Baugewerbes und solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall bet...

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