Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfristen im Baugewerbe der neuen Bundesländer

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die tarifgebundenen technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes in den neuen Bundesländern gelten - soweit es sich nicht um Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnisse handelt - die gesetzlichen Kündigungsfristen der Alt-Bundesländer.

 

Orientierungssatz

1. Revision eingelegt - 4 AZR 497/92.

2. Auslegung des § 11 Nr 1 Rahmentarifvertrags für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12.6.1978 in der Fassung vom 27.4.1990, anwendbar durch Tarifvertrag zur Überleitung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes auf das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin vom 11.2.1991.

3. Entgegen LArbG Berlin, 1992-02-04 - 3 Sa 75/91 = ZTR 1992, 295-296 und LArbG Potsdam, 1991-11-27 - 3 Sa 206/91 -.

 

Verfahrensgang

KreisG Bautzen (Entscheidung vom 13.02.1992; Aktenzeichen 3 Ca 2460/91)

 

Fundstellen

BB 1992, 2081 (L1)

Bibliothek, BAG (T)

ZAP-DDR, EN-Nr 612/92 (S)

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