Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue Bundesländer - Überleitung eines Tarifvertrags - Verweisung in übergeleitetem Tarifvertrag auf gesetzliche Kündigungsvorschriften - Geltung von § 55 AGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes auf das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin (Überleitungstarifvertrag RTV-Angestellte) vom 11.2.1991 richten sich die Kündigungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften in den neuen Bundesländern.

Für die Kündigung von Angestellten gilt daher § 55 AGB, nicht das AngKSchG.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 47/92.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.1992; Aktenzeichen 4 AZR 47/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444784

BB 1992, 432

BB 1992, 432 (L1)

DB 1992, 279-280 (LT1)

NZA 1992, 374

NZA 1992, 374 (L1)

RzK, I 8m dd 12 (LT1)

ArbuR 1992, 156 (L1)

LAGE § 1 TVG Auslegung, Nr 6 (LT1)

ZAP-DDR, EN Nr 224/92 (S)

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