Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Elternteilzeitverlangen im 3. Lebensjahr des Kindes. Elternteilzeit. Tarifautonomie. zwingendes Gesetzesrecht. Öffnungsklausel. Zustimmung des Arbeitgebers. dringende betriebliche Gründe. Teilzeit. tarifliche Quotenregelung für Teilzeitarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Elternzeitverlangen einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers für das 3. Lebensjahr des Kindes stellt keine Verlängerung der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG dar und bedarf somit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

2. Eine allgemeine tarifvertragliche Quote, wonach die Anzahl der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Teilzeit limitiert wird, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht, wenn damit der Anspruch auf Gewährung von Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG, ohne dass dringende betriebliche Gründe vorliegen, eingeschränkt wird. (hier: Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31.10.2009, insbesondere dessen § 3 Abs. 3 mit Protokollnotiz).

 

Normenkette

BEEG §§ 15-16; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 30.10.2009

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1697/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen 9 AZR 535/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Februar 2010 – 2 Ca 1697/09 – teilweise

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 1 der Anträge entsprechend des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden erledigt ist.

a b g e ä n d e r t :

2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Elternteilzeit sowie über Schadenersatzansprüche.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die eine … betreibt, in deren Orchester als Solo-Cellist mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.603,40 EUR beschäftigt. Der Kläger ist Vater der Kinder … und …, geb. am …2008. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Haustarifvertrag für die Musiker der … in seiner jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretende Tarifverträge Anwendung. In der Fassung vom 01.06.2009 heißt es:

㤠1

Für die Musiker des Orchesters der … gilt der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1991 in seiner jeweils geltenden Fassung i. V. m. dem Tarifvertrag vom 12. September 1994 für die Musiker des Orchesters der …

…”

Im Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK), in Kraft getreten am 01.01.2010, heißt es:

㤠3

Begründung des Arbeitsverhältnisses …

(3)

Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig, als im Arbeitsvertrag vereinbarte werden kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchstens die Hälfte der Anzahl der dort vorgesehenen Dienste zu leisten. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können die Dienste auch abweichend von Satz 1 auf die Spielzeit verteilt werden.

Anträge auf Teilzeitarbeit sind schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in Satz 2 der Protokollnotiz zu Abs. 3 für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen Planstellen jeweils mit mindestens einem auf Teilzeit beschäftigten Musiker bereits besetzt ist.

Protokollnotiz zu Abs. 3:

Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 20 v. H., jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen dürfen höchsten zwei Planstellen und in Instrumentengruppen mit zwei bis fünf solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt werden. Als Instrumentengruppe im Sinne dieser Protokollnotiz gelten die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 und 7 des § 17 genanten Gruppen. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können Planstellen in einzelnen Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontingente hinaus in Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der mit Teilzeit besetzten Planstellen entsprechend reduziert wird …

…”

Im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers hatte die Protokollnotiz zu Abs. 3 folgende Fassung:

„Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 22) dürfen nicht mehr als 15 v. H., jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens d...

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