(1) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen[1] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport und das Ministerium der Finanzen; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Inneres, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium der Finanzen; Bis 06.04.2006: Inneres und Sport und das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten] werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen[2] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; Bis 06.04.2006: Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten].
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