(1) 1Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. 2Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. 3Es wird ferner nicht gewährt, wenn die Nachtreise der Vornahme von nächtlichen Dienstgeschäften dient, es sei denn, daß Unterkunft in Anspruch genommen werden mußte.

 

(2) 1Das Übernachtungsgeld für die notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro[1] [Bis 31.03.2008: 10,25 Euro]. 2Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, so werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. 3Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind bei Übernachtungen im Inland vorab um zwanzig vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag[2] [Bis 19.07.2012: 4,60 Euro], bei Übernachtungen im Ausland um zwanzig vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.

 

(3) 1Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. 2Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird daneben ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

[1] Geändert durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.07.2012.

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