Die Sätze des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelds ergeben sich aus Veröffentlichungen des BMI im GMBl. Die aktuellen Sätze ergeben sich aus dem GMBl. 2004 S. 1003.

 
Hinweis

Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Std., aber mindestens 14 Std., beträgt das Auslandstagegeld 80 v.H., bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std., 40 v.H. des vollen Satzes des Auslandstagegelds. Zuschüsse zum Auslandstagegeld sind ausgeschlossen.

Nachgewiesene Übernachtungskosten werden bis zu den Tabellenwerten des Auslandsübernachtungsgelds ersetzt. Bei nicht nachgewiesenen Übernachtungskosten werden 50 v.H. der Tabellenwerte, höchstens jedoch 30 EUR als Auslandsübernachtungsgeld gewährt. Die Zuschussgewährung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.

Das Frühstück einschließende Übernachtungskosten sind um 20 v.H. des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegelds für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. Dies gilt auch, wenn wegen nicht ganztägiger Reisedauer das Auslandstagegeld nur anteilig zusteht.

Die üblicherweise bei Flugreisen gewährte Verpflegung (soweit nicht lediglich ein Snack oder kleiner Imbiss) vermindert das von der Dienstreisedauer abhängige Auslands- und Inlandstagegeld mit den Vomhundertsätzen nach § 6 Abs. 2 BRKG (20 bzw. 40 v.H.). Die Kürzung bezieht sich dabei auf das von der Reisedauer abhängige Auslands- oder Inlandstagegeld, wobei mindestens die für das Inland geltenden Sachbezugswerte einzubehalten sind.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Flug nach Kairo werden Frühstück und Mittagessen gereicht. Auslandstagegeld bei Abflug um 8.00 Uhr (gerechnet bis 24.00 Uhr) = 80 v.H. von 25 EUR = 20,80 EUR. Kürzung um 20 v.H. (Frühstück) + 40 v.H. (Mittagessen) von 25 EUR bis 15 EUR.

Für Zeiten der Benutzung von Beförderungsmitteln (Flugzeug, Bahn, Kfz usw.) steht kein Übernachtungsgeld zu (§ 7 Abs. 2 BRKG). Auslagen für die Benutzung von Schlafwagen und Schiffskabinen werden als Fahrkosten erstattet.

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