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Reisekosten / 23.3 Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld (§ 3 ARV)

Carsten Gorbatenko
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Die derzeitigen Sätze des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelds ergeben sich aus dem RdSchr. d. BMI v. 24.10.2019 – D 6 – 30201/10#3 – und sind im GMBl. veröffentlicht. Für in der genannten Tabelle nicht aufgeführte Länder steht Auslandstagegeld (und Auslandsübernachtungsgeld) für Luxemburg i. H. v. zzt. 39 EUR für das Auslandstagegeld und 130 EUR für das Auslandsübernachtungsgeld zu.

 
Wichtig

Seit 2014 gibt es für Tätigkeiten im Ausland nur noch 2 Pauschalen i. H. v. 100 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Die Systematik des Steuerrechts wurde auch für Auslandsdienstreisen übernommen, indem die niedrigste Pauschale wegfällt. Nunmehr werden für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie, wenn die Dienstreise eine Übernachtung umfasst, für den An- und Abreisetag 80 % gewährt und 100 % der festgesetzten Beträge bei 24-stündiger Abwesenheit gezahlt.

 
Hinweis
 
  Auslandspauschalen
Seit 2014 gibt es nur noch 2, statt wie bisher 3, Pauschalen
24 Stunden Abwesenheit 100 % der nach dem BRKG festgesetzten Tagegelder
Alle übrigen Fälle 80 % der nach dem BRKG festgesetzten Tagegelder

Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Nachgewiesene Übernachtungskosten werden bis zu den Tabellenwerten des Auslandsübernachtungsgeldes ersetzt. Bei nicht nachgewiesenen Übernachtungskosten werden 50 % der Tabellenwerte, höchstens jedoch 30 EUR als Auslandsübernachtungsgeld gewährt. Die Zuschussgewährung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.

Da...

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