Nach Ablauf von 14 Tagen (§ 11 BRKG) des Aufenthalts am selben Geschäftsort wird vom 15. Tag an zeitlich unbegrenzt ein um 50 v.H. ermäßigtes Tagegeld gewährt, wobei nach entsprechender Entscheidung vorgesetzter Stellen auf die Ermäßigung verzichtet werden kann, wenn die notwendigen Verpflegungskosten nicht aus dem ermäßigten Tagegeld (12 EUR) bestritten werden können. Tagegeld steht nicht zu für die Zeit des Aufenthalts am Wohnort anlässlich Heimfahrten. Daneben werden notwendige Übernachtungskosten erstattet; das ohne Kostennachweis gewährte pauschale Übernachtungsgeld von 20 EUR steht nicht zu.

Bei längerer Unterbrechung der Anwesenheit am Geschäftsort (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) kann die Beendigung der Dienstreise angeordnet werden; in diesem Fall beginnt die 14-Tage-Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort neu zu laufen.

Hin- und Rückreisetage werden wie Dienstreisen abgerechnet. Zur 14-Tage-Frist gehören alle Tage einschl. Sonn- und Feiertage, arbeitsfreie Werktage, Urlaubs- und Krankheitstage, Zwischendienstreisen zwischen Hin- und Rückreise.

Für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort wird eine Reisebeihilfe je nach benutztem Beförderungsmittel (einschl. Flugzeug) bis zur Höhe des Betrags nach

  • § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BRKG (= niedrigster Preis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen; bei genehmigter Flugzeugbenutzung lediglich Kosten der niedrigsten Flugzeugklasse, ebenfalls unter Berücksichtigung von Preisnachlässen)
  • § 5 Abs. 1 BRKG (= 0,20 EUR/km, höchstens 130 bzw. 150 EUR für Hin- und Rückfahrt)

gewährt.

Die Reisebeihilfe ist nicht abhängig vom Alter und Personenstand des Beschäftigten.

Die Vorschrift findet keine Anwendung bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Dienst- oder Wohnort.

 
Praxis-Beispiel

Dienstreise eines Beschäftigten vom 4. bis 26.6., Hinreise 4.6., 13.00 Uhr; Rückreiseende 26.6., 22.00 Uhr; notwendige Übernachtungskosten (ohne Frühstück) = 44 EUR tgl.

 
Tagegeld Hinreisetag (4.6., 11 Std.)   6,00
Übernachtungsgeld Hinreisetag (mit Zuschuss)   44,00
Tagegeld 5. bis 18.6. 14 x 24 EUR 336,00
Übernachtungsgeld 5./6. bis 18./19.6. 14 x 44 EUR 616,00
Auslagenerstattung nach § 8 BRKG (19.-25.6.)    
a) Tagegeld    
  7 x 12 EUR (= 50 v.H. von 24 EUR) 84,00
b) Übernachtungsgeld    
  7 x 44 EUR 308,00 EUR 392,00
Tagegeld Rückreisetag (26.6., 22 Std.)   12,00
Reisekostenvergütung (neben Fahrkostenersatz) insgesamt   1.400,00

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