Nach Ablauf von 14 Tagen des Aufenthalts am selben Geschäftsort wird vom 15. Tag an zeitlich unbegrenzt ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt, wobei nach entsprechender Entscheidung vorgesetzter Stellen auf die Ermäßigung verzichtet werden kann, wenn die notwendigen Verpflegungskosten nicht aus dem ermäßigten Tagegeld (28 EUR : 2 = 14 EUR) bestritten werden können. Das ermäßigte Tagegeld von 14 EUR steht nur für volle Tage des Aufenthalts am Geschäftsort zu. Daneben werden notwendige Übernachtungskosten erstattet; das ohne Kostennachweis gewährte pauschale Übernachtungsgeld von 20 EUR steht nicht zu.

 
Praxis-Beispiel

Dienstreise eines Beschäftigten vom 4. bis 26.6., Hinreise 4.6., 13 Uhr; Rückreiseende 26.6.; 22 Uhr; notwendige Übernachtungskosten (ohne Frühstück) = 44 EUR tgl.

 
  EUR
Tagegeld Anreisetag (4.6., 11 Std.) 14,00
Übernachtungsgeld Anreisetag 44,00
Tagegeld 5. bis 18. 14 × 28 EUR 392,00
Übernachtungsgeld 5./6. bis 18./19.6. 14 × 44 EUR 616,00
Auslagenerstattung nach § 8 BRKG (19.–25.6.)  
a)

Tagegeld

7 × 14 EUR (= 50 % von 28 EUR gem § 8)

98,00
b)

Übernachtungsgeld

7 × 44 EUR

308,00
Tagegeld Abreisetag (26.6., 22 Std.)    14,00
Reisekostenvergütung (neben Fahrtkostenersatz) insgesamt 1.486,00

Bei längerer Unterbrechung der Anwesenheit am Geschäftsort (z. B. durch Krankheit oder Urlaub) kann die Beendigung der Dienstreise angeordnet werden; in diesem Fall beginnt die 14-Tage-Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort neu zu laufen.

An- und Abreisetag werden bei Dienstreisen mit Übernachtung mit jeweils 14 EUR abgerechnet. Zur 14-Tage-Frist gehören alle Tage einschl. Sonn- und Feiertage, arbeitsfreie Werktage, privates Verlassen des Geschäftsorts, Urlaubs- und Krankheitstage, Zwischendienstreisen zwischen Hin- und Rückreise.

Bei unentgeltlicher Verpflegung bzw. in erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthaltenen Verpflegungskosten ist das um 50 % ermäßigte Tagegeld um die Vomhundertsätze nach § 6 Abs. 2 BRKG (20 % = 2,80 EUR, 40 % = 5,60 EUR) zu kürzen.

 
Praxis-Beispiel
 
  • unentgeltliches Frühstück
   
  Tagegeld gem. § 8 14,00 EUR
  Kürzung 20 % 2,80 EUR
  Tagegeld 11,20 EUR
  • unentgeltliches Frühstück und Mittag- oder Abendessen
   
  Tagegeld gem. § 8 14,00 EUR
  Kürzung 20 % + 40 % 8,40 EUR
  Tagegeld 5,60 EUR
  • unentgeltliches Mittag- oder Abendessen
   
  Tagegeld gem. § 8 14,00 EUR
  Kürzung 40 % 5,60 EUR
  Tagegeld 8,40 EUR
  • unentgeltliche Ganztages-Verpflegung
   
  Tagegeld gem. § 8 14,00 EUR
  Kürzung 14,00 EUR
  kein Tagegeld 0,00 EUR

Für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort wird eine Reisebeihilfe je nach benutztem Beförderungsmittel (einschl. Flugzeug) bis zur Höhe des Betrags nach

  • § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BRKG (= niedrigster Preis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen; bei genehmigter Flugzeugbenutzung lediglich Kosten der niedrigsten Flugzeugklasse, ebenfalls unter Berücksichtigung von Preisnachlässen) oder
  • § 5 Abs. 1 BRKG (= 0,20 EUR/km, höchstens 130 bzw. 150 EUR für Hin- und Rückfahrt)

gewährt. Höchstens wird Reisebeihilfe für die Heimfahrt zur Wohnung aber nicht an einen dritten Ort gewährt. Für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung steht Tagegeld nicht zu.

Die Reisebeihilfe ist nicht abhängig vom Alter und Personenstand des Beschäftigten.

Die Vorschrift findet keine Anwendung bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Dienst- oder Wohnort.

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