Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird die als Werbungskosten abzugsfähige Verpflegungspauschale (14 EUR bzw. 28 EUR) gekürzt, und zwar

  • um 20 % für ein Frühstück und
  • um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen

der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale (siehe Nr. 25.3.3.3.2).

Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 5,60 EUR für ein Frühstück und jeweils 11,20 EUR für ein Mittag- und Abendessen. Durch die Kürzung unterbleibt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils für die zur Verfügung gestellte Mahlzeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge