Als mögliche Anspruchsgrundlage der Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und als rechtliche Handhabe für den Arbeitgeber zur Durchsetzung eines betrieblichen Rauchverbotes kommen mehrere Rechtsvorschriften in Frage.

3.1 § 3a Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung wurde mit Wirkung zum 3.10.2002 geändert[1] und enthält jetzt in § 3a einen ausdrücklichen Nichtraucherschutz, der weit über die bisher schon in § 5 enthaltene Regelung, die in Arbeitsräumen die ausreichende Versorgung mit frischer Atemluft verlangt, hinausgeht.

Die allgemeinere Vorschrift des § 32 ist zugleich aufgehoben worden.

[1] BGBl. I S. 3777.

3.2 § 618 BGB

Die Vorschrift des § 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Schaffung von Räumlichkeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird. Die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage wird an Bedeutung verlieren, § 3a Arbeitsstättenverordnung ist die viel weitere und damit umfassend schützende Norm.

3.3 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Forderung nach einem Rauchverbot am Arbeitsplatz ist in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu suchen. Das LAG Berlin[1] hat einen öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet gesehen, nichtrauchenden Arbeitnehmern auf Antrag einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch und organisatorisch machbar ist. Die Verpflichtung zur Fürsorge ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers und gerade im öffentlichen Dienst von hohem Stellenwert, da darin die "Gegenleistung" für die Treuepflicht des Arbeitnehmers liegt. Auf diese Fürsorgepflicht können sich insbesondere so genannte Risikogruppen, wie Schwangere, Bronchitis- oder Asthmakranke, berufen.

Bei den Letztgenannten gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die erhöhte Beeinträchtigung nicht auf den früheren Nikotingenuss oder sonstige Fälle selbstverursachter ungesunder Lebensweise zurückgeht.[2]

Im Hinblick auf die Frage der Beweisbarkeit einer konkreten Beeinträchtigung durch das Passivrauchen hat Prof. Schmidt[3] ausführlich auf die derzeitigen medizinischen Erkenntnisse hingewiesen. Er geht von der gesicherten Tatsache aus, dass das Passivrauchen zu Gesundheitsschäden führe.

[1] LAG Berlin, Urt. v. 26.04.1990 – 17 Sa 128/90, LAGE § 618 BGB Nr. 3.
[3] Prof. Dr. Ferdinand Schmidt "Nichtraucherschutz – ein Gebot der Stunde", BB 1994, 1213.

3.4 EG-Recht und Rauchverbot

Aufgrund der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaft[1] über ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten Räumen sind die Mitgliedstaaten gehalten, nachstehenden 4-Punkte-Katalog umzusetzen:

  • Liste der Einrichtungen

Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten geschlossenen Räumen, die Teil der in der Liste im Anhang aufgeführten öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind; die Mitgliedstaaten können die Liste erweitern.

  • Rauchverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln

Rauchverbot in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • In den genannten Einrichtungen sowie nach Möglichkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere Fernverkehr, sind gegebenenfalls genau abgegrenzte Bereiche für Raucher vorzusehen.
  • Es ist dafür zu sorgen, dass außerhalb der den Rauchern vorbehaltenen Bereiche im Falle des Konflikts das Recht des Nichtrauchers auf Gesundheit Vorrang hat vor dem Recht des Rauchers zu rauchen.

Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung am 31. Mai 2001, dem Weltnichtrauchertag, endlich diese alte europäische Entschließung in nationales Recht umgesetzt.

[1] Mitgeteilt in NJW 1989, 2936.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge