Raucher können sich für die Ausübung ihrer Sucht oder Leidenschaft auf das Grundgesetz (Artikel 2 GG) berufen. Dieses Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ist dem Raucher nur unter Abwägung anderer Rechtsgüter zu nehmen.[1] Dieses Recht bedeutet nicht ohne weiteres ein Recht auf Rauchen am Arbeitsplatz.
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