Raucher können sich für die Ausübung ihrer Sucht oder Leidenschaft auf das Grundgesetz (Artikel 2 GG) berufen. Dieses Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ist dem Raucher nur unter Abwägung anderer Rechtsgüter zu nehmen.[1] Dieses Recht bedeutet nicht ohne weiteres ein Recht auf Rauchen am Arbeitsplatz.

[1] BayVerfGH, Vf. 21 VII 85, Urt. v. 04.04.1987 zur Frage des Rauchverbots in Warenhäusern per Gesetz.

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