Scheidet der Angestellte auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Auflösungsvertrag oder aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält er grundsätzlich eine Abfindung. Keinen Anspruch auf Abfindung haben allerdings Arbeitnehmer, die am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigungszeit

  • von weniger als 3 Jahren zurückgelegt oder
  • von weniger als 5 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bezüglich der näheren Einzelheiten der Höhe der Abfindung wird auf die Tabelle in § 7 TV Rationalisierung verwiesen.

Der Anspruch entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst mit rechtskräftiger Entscheidung.

Leistungen, die aufgrund von Abfindungen in einem Kündigungsschutzprozeß oder aus einem Sozialplan an den Arbeitnehmer gezahlt werden, werden angerechnet (§ 10 Abs. 1 TV Rationalisierung).

Neben der Abfindung steht dem Arbeitnehmer ein Übergangsgeld nach BAT-BMT-G nicht zu.

Keine Abfindungen erhalten Arbeitnehmer, denen aus einem von ihnen zu vertretenden Grund gekündigt wird oder die von einem anderen Arbeitgeber i. S. d. § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT übernommen werden (§ 7 Abs. 3 TV Rationalisierung).

Die Abfindung ist kein der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegendes Arbeitsentgelt, des weiteren auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bis zu 8.181 EUR ist die Abfindung auch steuerfrei. Ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 50 Jahre alt und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöht sich der Betrag auf 10.226 EUR, bei 55jährigen Arbeitnehmern und einer Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren auf 12.271 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge