(1) Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungs-zeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach vollendetem
    40. 45. 50. 55.
    Lebensjahr
Monatsbezüge
           
3 Jahre - 2 2 3 3
5 Jahre 2 3 3 4 5
7 Jahre 3 4 5 6 7
9 Jahre 4 5 6 7 9
11 Jahre 5 6 7 9 11
13 Jahre 6 7 8 10 12
15 Jahre 7 8 9 11 13
17 Jahre 8 9 10 12 14
19 Jahre 9 10 11 13 15
21 Jahre 10 11 12 14 16
23 Jahre - 12 13 15 17
25 Jahre - 13 14 16 18

Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Vergütung (§ 26 BAT), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 und den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

 

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Angestellte Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, daß der Angestellte ausgeschieden ist.

 

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

  1. die Kündigung aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2) erfolgt ist oder
  2. der Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.
 

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem BAT nicht zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge