Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den zuständigen Personal- bzw. Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die Auswirkungen mit der Arbeitnehmervertretung zu beraten (§ 2 TV Rationalisierung). Zeitlich entsteht die Unterrichtungspflicht, wenn die Änderung konkret beabsichtigt ist und feststeht, dass die vorgesehene Maßnahme voraussichtlich für Arbeitnehmer zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen führen kann. Die Beratungspflicht bezieht sich nur auf die personellen und sozialen Auswirkungen der Maßnahme, nicht auf deren Art, Umfang sowie Zweckmäßigkeit.

Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung werden im übrigen durch den Rationalisierungsschutz-Tarifvertrag nicht berührt (z. B. Mitwirkung vor Kündigung etc.).

Neben der Unterrichtung der Personalvertretung soll der Arbeitgeber auch die von der Maßnahme voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig unterrichten (§ 2 Abs. 3 TV Rationalisierung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge